Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen/Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte und Handlungen der Dienstleistungsfirma hellauf solar – nachstehend Unternehmen genannt – mit dem jeweiligen Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt. Abweichenden AGB des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Jede Bestimmung dieser Bedingungen ist für sich allein gültig. Gegenüber Nichtkaufleuten gelten diese AGB in der jeweils bei Vertragsschluss vorliegenden Fassung.

II. Zustandekommen des Vertrages
Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen des Auftragnehmers kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber und dessen Annahme durch den Auftragnehmer zustande. Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages zwei Wochen gebunden. Ein Vertrag kommt jedoch nur zustande, wenn der Auftragnehmer ein Angebot des Auftraggebers innerhalb einer Frist von sieben Werktagen nach Zugang schriftlich bestätigt. Sämtliche Aufträge an den Auftragnehmer sind schriftlich abzugeben. Nur schriftlich erteilte Aufträge sind verbindlich. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers verstehen sich freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

III. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.

Der Auftraggeber garantiert für den Zeitraum der Durchführungen der Arbeiten des Auftragnehmers den ungehinderten Zugang zu den zu reinigenden Örtlichkeiten. Der Auftraggeber wird den Zugang zu den zu reinigenden Stellen so ermöglichen, dass die sach- und fachgerechte Aufstellung der Arbeitsmaterialien möglich ist. Der Auftraggeber stellt einen funktionstüchtigen Wasser- und Stromanschluss zur Verfügung und übernimmt die Verbrauchskosten zur Durchführung der Reinigung und Pflege. Der Wasseranschluss muss über mindestens zwei Bar Wasserdruck verfügen. Ausgenommen hierfür sind Freiflächenanlagen. Hierüber wird dann der Wasserverbrauch gesondert in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber garantiert, dass die zu reinigende Anlage bei Beginn und Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers keine Gefahrenquelle darstellt, sie insbesondere nicht elektrisch geladen bzw. unter elektrischer Spannung ist. Dies hat der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten des Auftragnehmers zu kontrollieren. Ansonsten können bei Verletzungen des Auftragsnehmers Schadensersatzansprüche entstehen.

Kann der Auftragnehmer die von ihm geschuldete Dienstleistung aus einem Grund nicht durchführen, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so sind vom Auftraggeber die daraus resultierenden Kosten zu tragen. Berechnungsgrundlage ist hierfür eine Pauschale von 42,00 € pro Stunde pro Arbeitskraft netto. Die Anfahrtskosten sind zu entrichten in Höhe von 0,30 € pro Kilometer.

IV. Preise
Alle genannten Preise sind – sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist – Nettopreise. Hinzukommen die jeweils gültigen Steuersätze. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber gerät nach Rechnungserhalt nach 14 Tagen in Zahlungsverzug. Einer gesonderten Aufforderung (Zahlungsaufforderung) bedarf es hierfür nicht.

V. Haftung und Gewährleistung
Der Auftragnehmer führt keine Wartungsarbeiten an den Gebäuden durch. Es handelt sich hier um eine reine Dienstleistung, nämlich die Reinigung der Solarmodule.

Mängel an der Dienstleistung des Auftragnehmers sind von dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden nach Durchführung der Arbeiten zu rügen. Spätere Mängelrügen werden nicht anerkannt.

Werden Mängeleinwendungen nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt spätestens mit Ablauf der 48 Stunden nach Durchführung der Arbeiten die Dienstleistung als genehmigt.

Für weitergehende Folgeschäden des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nicht.

Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Schäden am Gebäude aufgrund mangelhafter Bausubstanz.

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichterfüllung, als auch wegen fahrlässiger unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

VI. Veröffentlichung – Referenzen
Dem Auftragnehmer ist es gestattet Kundenerfahrungen bzw. Kundennamen zuveröffentlichen.

VII. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Reglung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Reglung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen vertraglichen Vereinbarung nicht zuwider läuft.